Folgende Information veröffentlichen wir auf Bitte des Bundesverbands für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA)

Täglich erhält der BNA Anfragen, ob die Psittakose-Verordnung jetzt aufgehoben ist und was die Halter und Züchter von Sittichen zukünftig alles beachten müssen. Das Ringjahr 2013 steht an und einige Vogelzüchterverbände haben bereits Vogelringbestelllisten in ihren Fachzeitschriften veröffentlicht. Auf seiner Homepage informiert der BNA die Vogelzüchter darüber, dass er die bevorstehende Aufhebung der Psittakose-Verordnung begrüßt und dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) einen richtigen Weg der Entbürokratisierung eingeleitet hat. Nochmals zum Verständnis:

  • Die Länder haben sich mehrheitlich für die Aufhebung der Psittakose-Verordnung ausgesprochen. Insoweit ist zu erwarten, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 21.09.2012 der Aufhebung der Psittakose-Verordnung zustimmen wird.
  • Eine Kennzeichnungspflicht für Sittiche und Papageien nach dem Tierseuchenrecht entfällt damit nach Inkrafttreten der Aufhebung der Psittakose-Verordnung, d. h. spätestens Ende September / Anfang Oktober 2012.
    Gleichwohl ist aber ein Teil der Psittaciden nach § 12 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung weiterhin kennzeichnungspflichtig.
  • Eine Buchführungspflicht nach Tierseuchenrecht, wie sie bisher erforderlich war, ist nach Aufhebung der Psittakose-Verordnung ebenfalls nicht mehr vorgeschrieben. Allerdings ist die Buchführungspflicht für die der Bundesartenschutzverordnung unterfallenden Sittiche und Papageien nach dessen § 6 Absatz 4 Satz 1 nach wie vor vorgeschrieben.

Was bedeutet die Aufhebung der Psittakose-Verordnung für den Sittich- und Papageienhalter?

  • Eine amtliche Kennzeichnung nach der bisherigen Psittakose-Regelung entfällt nach Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung.
  • Eine Buchführungspflicht nach Tierseuchenrecht entfällt ebenfalls.

Was muss dennoch beachtet werden?

  • Kennzeichnungspflichtig bleiben Sittiche und Papageien, wenn diese in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind, denn diese müssen nach dem Artenschutzrecht gekennzeichnet werden.
  • Es dürfen nur solche Kennzeichen verwendet werden, die vom BNA und ZZF herausgegeben werden. Es dürfen nur geschlossene Fußringe verwendet werden und wenn dies nicht möglich ist, muss für jeden Einzelfall eine Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde eingeholt werden.
  • Eine vorgeschriebene Quarantäne nach Tierseuchenrecht wird zwar nicht mehr verlangt; der BNA empfiehlt jedoch, die Vögel im Falle einer Erkrankung in einem separaten Raum in einem Krankenkäfig unterzubringen.

Was empfiehlt der BNA den Sittich- und Papageienhaltern?

  • Tritt nach der Aufhebung der Psittakose-Verordnung in einem Vogelbestand die Psittakose auf, ist dies von der Untersuchungseinrichtung oder dem behandelnden Tierarzt der zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich mitzuteilen, das heißt, dass bei einer Erkrankung eine Meldeverpflichtung der Tierkrankheit besteht.
  • Wir empfehlen, die Sittiche und Papageien, die bisher nach der Psittakose-Verordnung zu kennzeichnen waren, auch zukünftig mit einem Fußring (nicht amtlicher Ring bzw. Sonderring) zu kennzeichnen. Es können sowohl geschlossene als auch offene Ringe verwendet werden. Bei einem Ausbruch der Krankheit kann der Vogelhalter dann schneller ermittelt werden.
  • Der BNA bietet allen Sittich- und Papageienhaltern nach Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung offene und geschlossene nicht amtliche Vogelringe mit individueller Beschriftung an.


Informationen:

Lorenz HAUT, BNA-Geschäftsführer, Ostendstraße 4, 76707 Hambrücken
Tel.: (07255) 2800, E-Mail: gs@bna-ev.de